§35 Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens
Ein Schiedsverfahren ist gescheitert, wenn ein Beteiligter es ablehnt, sich auf das Schiedsverfahren einzulassen. Außerdem ist das Verfahren gescheitert, falls sich ein Beteiligter sich nicht innerhalb der Frist nach §31(2) äußert oder falls innerhalb der Frist nach §34(3) ein schriftlicher Widerspruch bei der Schiedsstelle anlangt.
§35 ArbnErfG
Zurück